Satzung des
TVG 1893 in Essen

Unsere rechtlichen

Grundlagen und Vereinsordnung

Die Satzung des TVG 1893 in Essen bildet die verbindliche Grundlage für unser Vereinsleben. Sie legt Rechte und Pflichten der Mitglieder fest, definiert die Organe des Vereins und beschreibt die Ziele, Werte und Strukturen, nach denen wir handeln. Damit stellt die Satzung sicher, dass Transparenz, Verlässlichkeit und Mitbestimmung gewahrt bleiben – und dass unser Verein auf einer stabilen rechtlichen Basis geführt wird.

Satzung der Turnvereinigung Holsterhausen 1893 e.V.

Präambel

Der Turnvereinigung Holsterhausen 1893 e.V. versteht sich als lebendiger Bestandteil der Stadt Essen und als aktiver Mitgestalter eines positiven gesellschaftlichen Wandels. Der Verein gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit aller Organe, Mitarbeitenden sowie Ehrenamtlichen orientieren:

Im Zentrum unserer Arbeit stehen die Förderung von Bewegung, Gesundheit und sozialem Miteinander für Menschen jeden Alters und jeder Herkunft. Durch qualifizierte Angebote in den Bereichen Prävention, Rehabilitation, Gesundheitsförderung und Sport leisten wir einen aktiven Beitrag zu einem gesunden und selbstbestimmten Lebensstil.

Wir fördern die Eigenverantwortung unserer Mitglieder und begegnen einander mit Respekt, Vertrauen und Offenheit. Die Meinungen unserer Mitglieder sind wertvolle Impulse für die stetige Weiterentwicklung unseres Vereins.

Als Teil des organisierten Sports in Nordrhein-Westfalen orientieren wir uns an den Grundwerten von Toleranz, Fairness, Vielfalt, Teilhabe und Demokratie. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen, gesellschaftliche Teilhabe und Nachhaltigkeit bilden dabei zentrale Säulen unseres Handelns.

Darüber hinaus fördert der Verein die Inklusion von Menschen mit und ohne Behinderung sowie die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund. Achtsamkeit, Integrität, Transparenz und Nachhaltigkeit bilden die Grundlage unseres Handelns und unserer Vereinsführung.

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein trägt den Namen Turnvereinigung Holsterhausen 1893 e.V. Der
Turnvereinigung Holsterhausen 1893 e.V. ist mit Sitz in Essen in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Essen eingetragen.
2. Der Verein ist Mitglied in Fachverbänden des Landessportbundes Nordrhein-
Westfalen und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Vereinszweck ist die Förderung des Sports.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
• Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für
alle Bereiche, einschließlich des Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssports

• Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern
• Kooperation mit anderen gemeinnützigen Trägern für Sportangebote
• Angebote der bewegungsorientierten Kinder- und Jugendarbeit
• Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des
körperlichen Wohlbefindens
• Integrative und inklusive Sportangebote
• Errichtung und Unterhalt von Sportstätten
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
5. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
6. Für jedes im Verein betriebene Sportangebot kann im Bedarfsfall eine eigene
Abteilung gegründet werden. Die Anerkennung als selbständige Abteilung erfolgt auf
Antrag durch die Mitgliederversammlung.

§ 3 Grundsätze der Tätigkeit

1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur
freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des
Landes Nordrhein-Westfalen.
2. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser,
weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich
gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt
rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von
Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter
Art ist, entgegen.
3. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen
eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und
seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und
Jugendlichen ein. Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine
Aufmerksamkeitskultur und führen regelmäßig Präventionsmaßnahmen zum Schutz von
Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch. Zur Sicherstellung
erlässt der Gesamtvorstand ein Schutzkonzept nebst integralen Bestandteilen wie
insbesondere
a) die verpflichtende Erklärung zu einem Ehrenkodex
b) die verpflichtende Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses
c) der Erlass eines Schutzkonzeptes
d) die Benennung von Ansprechpersonen

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern,
Ehrenmitgliedern.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf
der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Gegen eine Ablehnung des
Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der
Antragssteller schriftlich in Berufung gehen. Das Präsidium entscheidet dann endgültig
über die Aufnahme oder Ablehnung des Antragstellers.
2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr
vollendet hat. Für die Aufnahme gelten die Regeln entsprechend der Aufnahme
ordentlicher Mitglieder.
3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des
Vereins ist.
4. Die ordentliche Mitgliedschaft ist unbefristet. Sie dauert mindestens 6 Monate
nach Eintritt an.
5. Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung,
sowie Mitglieder rassistischer und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder
religiöser Gruppierungen, können nicht Mitglied des Vereis werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung
einer Frist von 6 Wochen jeweils zur Jahresmitte (30.06.) und zum Jahresende (31.12.)
zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
– wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
– wegen groben unsportlichen Verhaltens,
– wegen unehrenhaftem Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer
oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb
des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder
Organisation,
– wegen Verstoßes gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzgesetzes
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat dieser dem
Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das
Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die
Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das
Präsidium zulässig; sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der
Entscheidung erfolgen. Das Präsidium entscheidet endgültig.

4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen
in Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden,
wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den
Ausschluss zu enthalten hat, zwei Monate vergangen sind.
5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus
dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs
Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend
gemacht und begründet werden.

§ 7 Rechte und Pflichten

1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen
des Vereins zu richten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme, Fairness
und Toleranz verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Der Vereinsbeitrag setzt
sich aus dem Grundbeitrag und einem abteilungsbezogenen Beitrag zusammen.
Die Höhe des Grundbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die
abteilungsbezogenen Beiträge werden durch den Vorstand festgelegt und sind dem
Präsidium zur Genehmigung vorzulegen. Der Grundbeitrag dient der allgemeinen
Förderung des Vereinszwecks gemäß § 2 dieser Satzung. Abteilungsbezogene Beiträge
dienen der solidarischen Finanzierung des jeweiligen Sportbetriebs innerhalb des
Vereins. Aus der Entrichtung des abteilungsbezogenen Beitrags ergibt sich kein
individueller Anspruch auf bestimmte Leistungen oder Nutzungen.
4. Der Verein kann für nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst des Vereins
Ehrenamtspauschalen im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG gewähren.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,

  • das Präsidium,

  • der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Halbjahr des laufenden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt. Die ordentliche Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung können grundsätzlich auch digital als Online-Mitgliederversammlungen durchgeführt werden.
2. Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
– Entlastung und Wahl des Präsidiums,
– Festlegung des Grundbeitrags,
– Genehmigung des Haushaltsplanes,
– Satzungsänderungen,
– Ernennung von Ehrenmitgliedern,
– Beschlussfassung über Anträge,
– Auflösung des Vereins.
3. Einberufung von Mitgliederversammlungen
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den öffentlichen Aushang in
der Geschäftsstelle des Vereins in der Keplerstraße 93, 45147 Essen unter Bekanntgabe
der Tagesordnung und der Anträge. Zwischen der Veröffentlichung und dem Termin der
Versammlung muss eine Frist von 4 Wochen liegen. Anträge auf Satzungsänderung
müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.
Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
– Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser beiden
Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
– Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
– Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den
Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche
Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
– Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie
vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des
Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
4. Stimmrecht und Wählbarkeit
– Stimmrecht besitzen alle ordentlichen Mitglieder, die das 17. Lebensjahr vollendet
haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen
kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste
teilnehmen.
– Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
– Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen
des Vereins in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb
des Vereins eintreten und sie durchsetzen.
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu
Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder.

§ 10 Präsidium

1. Zusammensetzung
1.1 Das Präsidium besteht aus
• der Präsidentin bzw. dem Präsidenten,
• zwei Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten
1.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt die zu wählenden
Präsidiumsmitglieder für vier Jahre.
1.3 Alle von der Mitgliederversammlung zu wählenden Präsidiumsmitglieder bleiben
bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums im Laufe der
Amtsperiode aus, kann sich das Präsidium kommissarisch für die verbleibende
Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds selbst ergänzen; wobei in diesem Fall
die Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen ist.
1.4 Die Auszahlung einer Ehrenamtspauschale ist nach § 3 Nr. 26a EStG möglich.
2. Rechte und Pflichten des Präsidiums
2.1 Das Präsidium erfüllt seine Aufgaben nach den Bestimmungen der Satzung, der
Ordnungen und nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung gefassten
Beschlüsse.
2.2 Das Präsidium fasst seine Beschlüsse in grundsätzlich quartalsweise
stattfindenden Sitzungen, die nicht öffentlich sind. Gibt es bei der Beschlussfassung
eine Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin bzw. des
Präsidenten. Sie bzw. er hat dann zwei Stimmen.
2.3 Das Präsidium hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Festlegung der politischen Zielrichtung
• Politische Außenvertretung
• Vertretung der Interessen der Sportjugend
• Bestimmung der Leitlinien und Schwerpunkte
• Erlass bzw. Änderung von Ordnungen und Richtlinien,
• Berufung (einschließlich Abschluss der entsprechenden Anstellungsverträge)
und Abberufung des Vorstands und Beaufsichtigung der Vorstandsarbeit,
• Beratung der vom Vorstand zu erstellenden Haushaltspläne und deren
Einbringung zur Beschlussfassung zur Mitgliederversammlung,
• Genehmigung von außer- bzw. überplanmäßigen Geschäften mit einer
finanziellen Belastung des Tvg. Holsterhausen 1893 e.V. im Umfang von über
100.000,- € und bei Grundstücksgeschäften einschließlich Beleihung des
Grundvermögens des Tvg. Holsterhausen 1893 e.V.,
• Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen
• Genehmigung der abteilungsbezogenen Beiträge

§ 11 Vorstand

1. Zusammensetzung
1.1 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Personen, der oder dem
Vorstandsvorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Die
beiden Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den
Tvg. Holsterhausen e.V. gerichtlich und außergerichtlich.
1.2 Die Vorstandsmitglieder arbeiten hauptberuflich. Sie werden vom Präsidium auf
unbestimmte Zeit berufen.
2. Rechte und Pflichten des Vorstands
2.1 Der Vorstand ist im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der
Satzung und der Ordnungen sowie der Beschlüsse des Präsidiums für die
Geschäftsführung des Tvg. Holsterhausen 1893 e.V. zuständig.
2.2 Der Vorstand hat das Präsidium über alle wesentlichen Entwicklungen des Vereins
zu informieren.
2.3 Der Vorstand kann zu seiner Beratung in Grundsatzfragen zeitlich befristete
Arbeitsausschüsse berufen.
2.4 Der Vorstand erstellt die jeweiligen Haushaltspläne, Jahresrechnungen und
Nachtragshaushaltspläne.
2.5 Der Vorstand ist für Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der
Mitgliederversammlung zuständig. Er hat der Mitgliederversammlung den
Jahresabschluss mit Plausibilitätsprüfung eines Steuerberaters vorzulegen.
2.6 Der Vorstand beschließt die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss
bestehender Mitglieder.
2.7 Vor Abschluss von außer- bzw. überplanmäßigen Geschäften mit einer finanziellen
Belastung des Tvg. Holsterhausen 1893 e.V. im Umfang von über 100.000,- € und bei
Grundstücksgeschäften einschließlich Beleihung des Grundvermögens des Tvg.
Holsterhausen 1893 e.V. holt der Vorstand die Einwilligung des Präsidiums ein.
2.8 Der Vorstand legt die abteilungsbezogenen Beiträge fest.
2.9 Der Vorstand gibt sich zur Regelung der internen Abläufe einschließlich seiner
eigenen Aufgabenverteilung eine Geschäftsordnung, die vom Präsidium zu beschließen
ist.
2.10 Die beiden Vorstände sind von § 181 BGB (Verbot der Selbstkontrahierung) befreit

§ 12 Vereinsjugend

Ihre Organe sind
– der Vereinsjugendtag,
– der Vereinsjugendrat.
Der Vereinsjugendrat ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Turnvereinigung
Holsterhausen 1893 e.V. Der Vereinsjugendrat erfüllt seine Aufgabe im Rahmen der
Vereinssatzung, der beschlossenen Jugendordnung sowie der Beschlüsse des
Vereinsjugendtages.

§ 13 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann das Präsidium Ordnungen erlassen. Diese werden mit einer Mehrheit von 2/3 beschlossen.

§ 14 Datenschutz

1. Zur Erfüllung und im Rahmen des Vereinszwecks erfasst der Turnvereinigung
Holsterhausen 1893 e.V. die dafür erforderlichen Daten seiner Mitglieder und
Teilnehmer*innen. Der Turnvereinigung Holsterhausen 1893 e.V. kann diese Daten in
elektronische Informationssysteme einstellen.
2. Um die Aktualität der gem. Absatz 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die
Mitglieder verpflichtet, Veränderungen umgehend dem Turnvereinigung Holsterhausen
1893 e.V. mitzuteilen.
3. Der Turnvereinigung Holsterhausen 1893 e.V. ist bei der Erhebung der Daten an die
Regelungen der EU-Datenschutz-Grundordnung (DS-GVO) gebunden. Der
Turnvereinigung Holsterhausen 1893 e.V. stellt sicher, dass die personenbezogenen
Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der unbefugten
Kenntnisnahme Dritter geschützt werden soll und ausschließlich die zuständigen Stellen
Zugriff auf diese Daten haben.
4. Der Turnvereinigung Holsterhausen 1893 e.V. achtet darauf, dass bei der
Datenverarbeitung schutzwürdige Belange der betroffenen Mitglieder und
Teilnehmer*innen berücksichtigt werden.

§ 15 Protokollierung von Beschlüssen

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die
Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden
Schriftführer zu unterschreiben.

§ 16 Sonstige Bestimmung

Der Verein haftet nicht für zu Übungsstunden oder Versammlungen mitgebrachte Kleidungsstücke, Wertgegenstände und Bargeldbeträge.

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Voraussetzung ist, dass mindestens 60 Prozent der stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins anwesend sind und mindestens 80 Prozent der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder einer Auflösung zustimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Essener Sportbund e.V., der es ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins
am 08.05.2026 beschlossen worden und tritt in Kraft.